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Erhaltung seltener Nutztierrassen - Schafe

 

Die Erhaltung seltener Nutztierrassen ist eine geförderte Maßnahme im ÖPUL 2007. Ziel der Maßnahme ist die Erhaltung von genetischen Ressourcen vom Aussterben bedrohter Rassen durch Zucht am landwirtschaftlichen Betrieb
(On-farm-Erhaltung).

 

Grundsätzlich wird zwischen hoch gefährdeten und gefährdeten Rassen unterschieden. Für hoch gefährdete Rassen gelten strengere Förderungsvoraussetzungen und sind eine Reihe von züchterischen Maßnahmen umzusetzen und einzuhalten.


Für jede Rasse gibt es eine österreichweit verantwortliche Organisation, die die Rasse österreichweit betreut und koordiniert.

Rassen / verantwortliche Organisationen:

Alpines Steinschaf:

hoch gefährdet

Salzburger Landesverband für Schafe und Ziegen

Braunes Bergschaf:

hoch gefährdet

Tiroler Schafzuchtverband

Kärntner Brillenschaf:

gefährdete Rasse mit besonderem Generhaltungsprogramm

Schaf- und Ziegenzuchtverband Kärnten

Krainer Steinschaf:

hoch gefährdet

Schaf- und Ziegenzuchtverband Kärnten

Montafoner Steinschaf:

hoch gefährdet

Vorarlberger Schafzuchtverband

Tiroler Steinschaf:

gefährdet

Tiroler Schafzuchtverband

Waldschaf:

hoch gefährdet

Landesverband für Schafzucht und –haltung in Oberösterreich

Zackelschaf:

hoch gefährdet

Landesverband für Schafzucht und –haltung in Oberösterreich

Förderungsvoraussetzungen – Betrieb:

 

  • Mitgliedschaft beim jeweiligen Landesschafzuchtverband

  • Anerkannter und kontrollierter Reinzuchtbetrieb der entsprechenden Rasse

  • Einhaltung des österreichweit einheitlichen Zucht- und Generhaltungsprogrammes

  • Mindestverpflichtungsumfang: 1 gefördertes Tier (gilt für die Maßnahme „Seltene Nutztierrassen“ – nicht für die jeweilige Rasse)

  • Haltedauer der Tiere: 1. April bis 31. Dezember des jeweiligen Förderungsjahres

 

 

Förderungsvoraussetzungen – Tiere:

 

  • Mutterschafe müssen bis zum Stichtag (1. April) mindestens einmal abgelammt haben und anerkannte Zuchttiere sein (HB-Aufnahme)

  • Widder müssen am Stichtag (1. April) gekört sein, in einem anerkannten Zuchtbetrieb zur Zucht eingesetzt werden  und eine gesicherte Abstammung aufweisen

  • Bestätigte Eintragung im Herdebuch

  • Die prämienfähige Weitergabe von beantragten Tieren während der Haltedauer ist nicht zulässig

  • Abgang oder Verlust eines Tieres

    • Innerhalb von 10 Tagen an die AMA melden

    • Nachbesatz innerhalb von 5 Wochen (gleiche Rasse) – kein Prämienverfall

    • Nachbesatz innerhalb von 10 Tagen an die AMA melden

    • Fördervoraussetzungen gelten zum Stichtag des Nachbesatzes

 

Zuständigkeiten:

 

Landeszuchtverband (jeweiliger):

 

  • ordnungsgemäße Kennzeichnung laut Tierkennzeichnungsverordnung

  • Fruchtbarkeitserhebung / Eingabe der Lämmermeldungen in zentrales Herdebuch

  • HB-Aufnahme der weiblichen Tiere und teilweise Körung von Widdern
     

 

Verantwortliche Organisation:

 

  • Abstammungssicherung der Widder

  • Widdermutteranerkennung – legt die Grundsätze fest

  • Umsetzung des Zuchtprogrammes und Bestätigung der ÖPUL- und damit förderfähigen Tiere

  • Anpaarungsempfehlungen

 

Prämienhöhe je Tier

 

(maximal 1,8 RGVE je ha LN förderbar)

Mutterschaf

G € 40,--

GG € 50,--

H € 60,--

Widder

G € 80,--

GG € 100,--

H € 120,--

*

G: gefährdet,

GG: gefährdet mit besonderem Generhaltungsprogramm

H: hochgefährdet

 

Beantragung der Förderung

 

  • Beantragung im Herbstantrag (ACHTUNG - 2008 letztmalig möglich!)

  • Bestätigtes Formblatt zum MFA-Flächenantrag

  • Laufzeit: 5 Jahre

 

 

Als anerkannter Zuchtbetrieb sind folgende Grundsätze einzuhalten:

 

  • Kennzeichnung der Lämmer

Die Lämmer sind innerhalb von 7 Tagen mit 2 Ohrmarken (laut Tierkennzeichnungsverordnung) zu kennzeichnen und in die Ohrmarkenliste einzutragen.

 

  • Lämmermeldung

Die Lämmermeldung erfolgt mit der Ohrmarkenliste per Kopie oder Fax an den zuständigen Landesverband. Die Ohrmarkenliste ist sobald fertig ausgefüllt jedoch spätestens zu den Stichtagen 1. April und 31. August jeden Jahres an den jeweiligen Landeszuchtverband zu übermitteln.

 

  • HB-Aufnahme/Körung

Damit ein Tier als anerkanntes Zuchttier gilt muss es bewertet werden, d. h. weibliche Tiere werden HB-aufgenommen, Widder gekört. Dies kann am Hof oder bei bestimmten Rassen auch zentral durchgeführt werden. Erst nach erfolgter HB-Aufnahme bzw. Körung sind die Tiere auch förderungsfähig!

 

  • Veterinärvoraussetzung

Anerkannte Zuchtbetriebe müssen im Abstand von 3 Jahren eine Bestandsuntersuchung (alle Tiere über 1 Jahr) auf Maedi-visna und des Deckwidders auf Brucella ovis durchführen.

 

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